Gesetz der Volksrepublik China über chinesisch-ausländische Kooperationsunternehmen

(Verabschiedet von der Ersten Tagung der 7. Nationalen Volkskongresses am 13. April 1988. Abänderung gemäß der Resolution über die Abänderung des Gesetzes der Volksrepublik China über chinesisch-ausländische Kooperationsunternehmen auf der 18. Sitzung des Ständigen Ausschusses des 9. Nationalen Volkskongresses am 31. Oktober 2000. Veröffentlichung durch Resolution Nr. 41 des Präsidenten der Volksrepblik China und Inkraftsetzung am Tag der Veröffentlichung)

§ 1 Dieses Gesetz dient der Ausweitung der wirtschaftlichen Kooperation und dem technologischen Austausch mit anderen Ländern sowie der Leistung von Hilfestellung für ausländische Unternehmen und andere wirtschaftlicher Organisationen oder Einzelpersonen (nachfolgend als „ausländischer Kooperationspartner“ bezeichnet) bezüglich der Errichtung chinesisch-ausländischer Kooperationsunternehmen (nachfolgend als „Kooperationsunternehmen“ bezeichnet) gemeinsam mit chinesischen Unternehmen oder anderen wirtschaftlichen Organisationen (nachfolgend als „chinesischer Kooperationspartner“ bezeichnet) gemäß den Prinzipien der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Nutzens in der Volksrepublik China.

§ 2 Bei der Gründung eines Kooperationsunternehmens haben die chinesischen und ausländischen Kooperationspartner den Bestimmungen dieses Gesetzes zufolge die Investitions- bzw. Kooperationsbedingungen, die Aufteilung des Gewinns bzw. der Produkte, die Aufteilung von Risiko und Verlust, den Geschäftsführungsstil, die Eigentumsverhältnisse des Unternehmens bei Auflösung des Geschäftsbetriebes und andere Punkte in den Verträgen für Kooperationsunternehmen festzusetzen.

Kooperationsunternehmen, die gemäß chinesischen Gesetzen als juristische Personen gelten, erlangen den Status einer chinesischen juristische Person.

§ 3 Der Staat schützt dem Gesetz nach die legitimen Rechte und Interessen der Kooperationsunternehmen und der chinesisch-ausländischen Kooperationspartner.

Die Kooperationsunternehmen unterliegen den Gesetzen und Bestimmungen Chinas und dürfen weder den sozialen noch den öffentlichen Interessen Chinas schaden.

Die relevanten Staatsorgane werden in Einklang mit dem Gesetz eine Überwachung der Kooperationsunternehmen durchführen.

§ 4 Der Staat unterstützt die Gründung von Kooperationsunternehmen im Bereich des Exports von Produkten und der High-Tech-Produktion.

§ 5 Bei der Gründung eines Kooperationsunternehmens haben die Kooperationspartner Abkommen, Vertrag, Statut des Unternehmens und weitere Dokumente zu unterzeichnen und dem Staatsrat unterstehenden Ministerium für Außenwirtschaft und Außenhandel oder anderen durch den Staatsrat ermächtigten Organen oder lokalen Regierungen (nachfolgend als "Prüfungs- und Genehmigungsbehörden" bezeichnet) vorzulegen. Die Prüfungs- und Genehmigungsbehörden haben innerhalb 45 Tagen nach Erhalt des Antrags über Zustimmung oder Ablehnung zu entscheiden.

§ 6 Nach einer Genehmigung über die Gründung eines Kooperationsunternehmens, haben die Unternehmen beim zuständigen Verwaltungsamt für Industrie und Handel die Registrierung zu beantragen. Innerhalb 30 Tagen nach Erhalt der Genehmigungsurkunde muss diesem die Gewerbelizenz vorliegen. Das Ausstellungsdatum der Gewerbelizenz eines Kooperationsunternehmens ist gleichzeitig das Gründungsdatum des Unternehmens.

Kooperationsunternehmen haben sich innerhalb 30 Tagen nach ihrer Gründung bei den Steuerbehörden zu melden.

§ 7 Jede wichtige Änderung in den Kooperationsverträgen, die sowohl von der chinesischen als auch der ausländischen Partei diskutiert und zugestimmt wurde, ist den Prüfungs- und Genehmigungsbehörden zur Genehmigung vorzulegen. Betreffen die Änderungen die legale Industrie- und Handelsregistrierung oder steuerliche Aspekte, haben die Unternehmen solche Änderungen den Verwaltungsbehörden für Industrie und Handel und Steuerämtern zu melden.

§ 8 Die Investitions- oder Kooperationsbedingungen von Seiten der chinesisch-ausländischen Kooperationspartner können Geld, materielle Gegenstände, Landnutzungsrechte, industrielle Eigentumsrechte, nichtpatentierte Technologie oder andere Eigentumsrechte betreffen.

§ 9 Gemäß den Gesetzen und Bestimmungen sowie den Vereinbarungen in den Verträgen des Kooperationsunternehmens, haben die chinesischen und ausländischen Kooperationspartner ihre Verpflichtungen zu erfüllen, ihre Investitionen in vollem Umfang zu leisten und ihre Vertragsbedingungen rechtzeitig zu erfüllen. Werden die Verpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt, haben die Verwaltungsbehörden für Industrie- und Handel ein Zeitlimit für die Erfüllung dieser Verpflichtungen festzulegen. Sollten die Kooperationspartner ihren Verpflichtungen innerhalb dieses Zeitlimits nach wie vor nicht nachkommen, haben die Prüfungs- und Genehmigungsbehörden und die Verwaltungsämter für Industrie und Handel den relevanten Staatsvorschriften entsprechend vorzugehen.

Die Investitions- bzw. Kooperationsbedingungen der chinesisch-ausländischen Vertragspartner sind durch in China öffentlich zugelassene Wirtschaftsprüfer oder andere zuständige Organe zu überprüfen. Diese haben entsprechende Zeugnisse auszustellen.

§ 10 Sollte eine Partei der chinesisch-ausländischen Kooperationspartner die Rechte und Pflichten aus dem Kooperationsvertrag in vollem oder teilweisem Umfang übertragen wollen, ist hierfür die Zustimmung der anderen Partei sowie die Genehmigung durch die Prüfungs- und Genehmigungsbehörden einzuholen.

§ 11 Kooperationsunternehmen haben ihre Geschäfte gemäß dem genehmigten Unternehmensvertrag und dem Statut des Kooperationsunternehmens durchzuführen. Das Recht der Kooperationsunternehmen, eigene Geschäfte zu tätigen, darf nicht unterbunden werden.

§ 12 Ein Kooperationsunternehmen hat einen Vorstand oder ein gemeinsames Verwaltungsorgan zu stellen, das bezüglich wichtigen Angelegenheiten des Kooperationsunternehmens den Vertragsbestimmungen und dem Gesellschaftsstatut des Kooperationsunternehmens entsprechend Entscheidungen fällt. Eine Partei der chinesisch-ausländischen Kooperationspartner hat den Vorstandsvorsitzenden oder den Direktor des gemeinsamen Verwaltungsorgans zu stellen. Die andere Partei stellt dagegen den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden oder stellvertretenden Direktor des gemeinsamen Verwaltungsorgans. Der Vorstand bzw. das gemeinsame Verwaltungsorgan entscheidet über die Ernennung oder Einstellung des Generaldirektors, der für das tägliche Geschäft und die Geschäftsleitung zuständig ist. Der Generaldirektor untersteht dem Vorstand oder dem gemeinsamen Verwaltungsorgan.

Sollten die chinesisch-ausländischen Kooperationspartner eine andere Partei außer der eigenen mit der Leitung des Unternehmens betrauen wollen, so haben der Vorstand oder das gemeinsame Verwaltungsorgan eine einstimmige Vereinbarung zu treffen. Dann hat das Kooperationsunternehmen diese Entscheidung den Prüfungs- und Genehmigungsbehörden zur Genehmigung vorzulegen und den Wechsel beim Verwaltungsamt für Industrie und Handel anzumelden.

§ 13 Ein Arbeitsvertrag gemäß dem Gesetz regelt die Anstellung, Entlassung, Gehaltszahlung, Sozialdienstleistungen, Arbeitsschutz, Arbeitsversicherung und andere Punkte der Mitarbeiter des Kooperationsunternehmens.

§ 14 Arbeiter eines Kooperationsunternehmens können legal Gewerkschaften gründen, gewerkschaftlich tätig werden und die legitimen Rechte und Interessen der Arbeiter schützen.

Kooperationsunternehmen haben die erforderlichen Bedingungen für Aktionen der Gewerkschaften in den Betrieben zu leisten.

§ 15 Kooperationsunternehmen haben in China Rechnungsbücher zu führen, den Vorschriften entsprechende Buchführungsnachweise vorzulegen und in die Überwachung durch die Finanz- und Steuerbehörden einzuwilligen.

Sollte ein Kooperationsunternehmen die oben erwähnten Vorschriften durch das Nichtführen von Büchern in China missachten, können die Finanz- und Steuerbehörden ein Bußgeld auferlegen und die Verwaltungsämter für Industrie und Handel den Geschäftsbetrieb stoppen oder sogar die Grwerbelizenz entziehen.

§ 16 Kooperationsunternehmen können bei einer Bank oder einer anderen Finanzinstitution, die vom staatlichen Devisen-Aufsichtsorgan zur Durchführung von Devisen-Geschäften ermächtigt ist, ein Devisen-Konto eröffnen.

Das Devisen-Geschäft der Kooperationsunternehmen hat in Übereinstimmung mit den staatlichen Vorschriften über die Devisen-Kontrolle zu erfolgen.

§ 17 Kooperationsunternehmen können Darlehen sowohl bei Finanzinstitutionen in China als auch im Ausland aufnehmen.

Als Investitionen oder Verpflichtungsbedingungen verwendete Darlehen und Bürgschaften der chinesisch-ausländischen Kooperationspartner müssen von diesen selbst vorgenommen werden.

§ 18 Die verschiedenen Versicherungsbereiche von Kooperationsunternehmen sind durch Versicherungsgesellschaften in China abzudecken.

§ 19 Kooperationsunternehmen können die notwendigen Materialien importieren und ihre Produkte innerhalb des genehmigten Geschäftsbereiches exportieren. Desweiteren können sie entsprechend notwendige Rohmaterialien, Brennstoffe und andere Materialien innerhalb des genehmigten Geschäftsbereiches und gemäß den Prinzipien der Gerechtigkeit und Vernunftmäßigkeit auf dem inländischen oder internationalen Markt käuflich erwerben.

§ 20 Den geltenden Bestimmungen entsprechend haben Kooperationsunternehmen Steuern zu bezahlen und können in den Genuss steuerlicher Begünstigung, wie Steuernachlass oder -befreiung gelangen.

§ 21 Chinesische und ausländische Kooperationspartner verteilen ihre Gewinne bzw. Produkte und teilen die Risiken und Verluste entsprechend den Verträgen für Kooperationsunternehmen.

Ist der chinesische Kooperationspartner laut Kooperationsvertrag zur Zeit der Beendigung des Vertrages im Besitz der festen Anlagevermögen, so haben die chinesisch-ausländischen Kooperationspartner dafür Sorge zu tragen, dass der ausländische Kooperationspartner vor Vertragsablauf seine Investitionen zurückgewinnt. Regelt ein Vertrag, dass der ausländische Kooperationspartner seine Investitionen vor Zahlung der Einkommenssteuer zurückerstattet bekommt, so hat das Kooperationsunternehmen den staatlichen Steuervorschriften entsprechend den Finanz- und Steuerbehörden zur Überprüfung und Genehmigung einen Antrag einzureichen.

Wie bereits oben erwähnt, teilen die chinesisch-ausländischen Kooperationspartner, im Falle, dass der Vertrag regelt, dass der ausländische Kooperationspartner seine Investitionen vor Vertragsablauf zurückerhält, die Verantwortung für die Schulden des Kooperationsunternehmens nach den gesetzlichen Bestimmungen und dem Vertrag des Kooperationsunternehmens gemeinsam.

§ 22 Dem Gesetz nach können die legalen Gewinne des Unternehmens, andere Einkünfte der ausländischen Kooperationspartner und die verteilten Geldmittel bei Auflösung der Zusammenarbeit nach Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen ins Ausland transferiert werden.

Das Gehalt und andere legale Einkünfte ausländischer Angestellter ausländischer Kooperationsunternehmen können laut Gesetz nach Zahlung der Einkommenssteuer ins Ausland transferiert werden.

§ 23 Bei Vertragsablauf oder Auflösung der Unternehmung vor Ablauf der Zeit müssen sich die Kooperationsunternehmen klar über ihr Vermögen und ihre Kreditorenrechte und Schulden sein. Die chinesischen und ausländischen Kooperationspartner haben den Besitz des Vermögens der Kooperationsunternehmen gemäß dem Kooperationsvertrag zu bestätigen.

Bei einer Auflösung des Unternehmens oder einer Auflösung vor Ablauf der Zeit hat das Kooperationsunternehmen seine Registrierung bei den zuständigen Verwaltungsämtern für Industrie und Handel und Steuerbehörden zu widerrufen.

§ 24 Die Zeitdauer der Kooperation ist von den chinesisch-ausländischen Kooperationspartnern festzulegen und im Kooperationsvertrag zu verankern. Wünschen der chinesische und ausländische Kooperationspartner eine Verlängerung der Zeitdauer des Unternehmens, so haben sie bei der zuständigen Prüfungs- und Genehmigungsbehörde 180 Tage vor Ablauf des Kooperationsvertrages einen entsprechenden Antrag einzureichen. Über Genehmigung oder Ablehnung des Antrags haben die Prüfungs- und Genehmigungsbehörden innerhalb 30 Tagen nach Erhalt der Unterlagen zu entscheiden.

§ 25 Aufgrund des Kooperationsvertrags und den Gesellschaftsstatuten entstandene Streitigkeiten von Seiten der chinesischen und ausländischen Kooperationspartner sind durch Verhandlung bzw. Schlichtung beizulegen. Sollte der chinesische oder ausländische Kooperationspartner die Beilegung der Streitigkeiten durch Verhandlung bzw. Schlichtung ablehnen oder sollte sich die Verhandlung oder Schlichtung als unfruchtbar erweisen, so können die beiden Parteien die Streitigkeiten vor einem chinesischen Schiedsgericht oder anderen Schiedsgerichten, die in den Schlichtungsklauseln des Kooperationsvertrages verankert sind oder in schriftlichen Schlichtungsvereinbarungen nach Entstehen der Streitigkeiten, tragen.

Sollten die chinesischen und ausländischen Kooperationspartner im Kooperationsvertrag keine Schlichtungsklauseln vorgesehen haben und nach Auftreten der Streitigkeiten keine schriftliche Übereinkunft getroffen haben, so können sie vor ein chinesisches Gericht ziehen.

§ 26 Das dem Staatsrat unterstehende Ministerium für Außenwirtschaft und Außenhandel ist für die Ausarbeitung von Vorschriften für die Einführung dieses Gesetzes verantwortlich. Diese treten erst nach Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft.

§ 27 Dieses Gesetz tritt vom Tag der Veröffentlichung an in Kraft.

(CIIC/1. August 2001)

Nachrichten
Inland
International
Wirtschaft
Reise
Gesellschaft
Autoritative Meinungen
Politische Maßnahmen
Investition
in China
Leben in China
Sprachkurs


Copyright © 2003 China Internet Information Center (CIIC). All Rights Reserved.
E-mail: webmaster@china.org.cn Tel: 86-10-68326688 Fax: 86-10-68997662